Arbeitsförderung von Geflüchteten – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§45 SGB III) kommt bei der Arbeitsförderung von Geflüchteten große Bedeutung zu, auch weil ihr Rechtsrahmen weite Ausgestaltungsspielräume lässt.
- Mit sozialer Stabilisierung, Wissensvermittlung, Berufsorientierung und (begleitender) Sprachförderung sind die Ziele und Inhalte vieler dieser Maßnahmen der eigentlichen Arbeitsmarktintegration vorgelagert.
- In der Förderpraxis der Jobcenter und Arbeitsagenturen dienen die Maßnahmen oft auch der Überbrückung von Wartezeiten (z.B. auf Sprachkurse); deshalb wird für wichtig gehalten, dass sie kurzfristig verfügbar sind.
- Flüchtlingsspezifische Maßnahmen wirkten wegen zu ambitionierter Curricula zum Teil nicht wie erwartet.