Spezialgesetzliche Missbrauchsvermeidungsvorschriften mit besonderer Berücksichtigung von Umgehungsversuchen in Umwandlungs- und Einbringungsfällen : Ziel-Mittel-Analyse des § 18 Abs. 3 UmwStG unter Anwendung eines Referenzmaßstabs
Zur Verhinderung von Gestaltungsmissbräuchen im Steuerrecht operiert der Gesetzgeber – neben einer allgemeinen Missbrauchsnorm (§ 42 AO) – mit speziellen Missbrauchsvermeidungsvorschriften in den Einzelsteuergesetzen. Spezialgesetzliche Missbrauchsvorschriften sind durch die Vermeidung von Steuerumgehungen grundsätzlich zur Schaffung einer gleichmäßigen Besteuerung erforderlich. Dieser Beitrag kann jedoch nur geleistet werden, wenn die jeweilige Missbrauchsnorm als eingesetztes Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels adäquat ist. Zur Beurteilung der Ausgestaltung von Missbrauchsvorschriften bedarf es einen Referenzmaßstab, der sowohl eine verfassungsrechtliche als auch ökonomische Dimension berücksichtigt. Die Anforderungskriterien fußen dabei einerseits auf verfassungsrechtlichen Vorgaben wie den Grundfreiheitsrechten sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz und andererseits auf erfahrungswissenschaftlichen Hypothesen über die Wirkungen der Besteuerung auf das Handeln von Wirtschaftssubjekten. Es wird eine Ziel-Mittel-Analyse der Missbrauchsvorschrift des § 18 Abs. 3 UmwStG unter Anwendung des erarbeiteten Referenzmaßstabs durchgeführt.