Rechtliche Klärung: Frauenbeauftragte, Stellvertreterin, Mitarbeiterin – wer darf was?
Die Frage, wer im Frauen- oder Gleichstellungsbüro eigentlich welche Aufgaben hat, führt oft zu Verwirrungen. Mögliche Akteurinnen sind die Gleichstellungsbeauftragte selbst, ihre Stellvertreterinnen, ihre Mitarbeiterinnen und zusätzliches Büropersonal. Das Verwaltungsgericht Saarlouis (2 K 208/18) hat dazu zumindest für das Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes (LGG) eine rechtlich nachvollziehbare Entscheidung getroffen, die auch über die Grenzen des Saarlandes hinaus durchaus hilfreich sein kann. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht veröffentlicht. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wurde zugelassen.
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