Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht
Bei qualifizierten Fach- und Führungskräften stehen Arbeitgeber nicht selten vor der Frage: Wie kann man den Arbeitnehmer daran hindern, mit den im Unternehmen erworbenen Kenntnissen Konkurrenten zu stärken oder selbst zum Konkurrenten zu werden? Während des Arbeitsverhältnisses gilt für Arbeitnehmer ein umfassendes gesetzliches Wettbewerbsverbot gemäß §§ 60, 61 HGB. Dieses wird auch als vertragliches Wettbewerbsverbot , weil es Ausprägung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB ist. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer hingegen zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Konkurrenz treten. Dabei kann er auch sein im Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen einsetzen und in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen. Will der Arbeitgeber dies verhindern, so muss er mit dem Arbeitnehmer eine Wettbewerbsvereinbarung schließen, die sich auf die Zeit nach Vertragsende erstreckt. Dieser Beitrag untersucht die Anforderungen an die Vereinbarung eines solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und seine Rechtsfolgen.
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