Das Rentenpaket der schwarz-roten Bundesregierung : Leistungsverbesserungen – aber kein Gesamtkonzept

Zusammenfassung der schriftlichen Stellungnahmen zur Anhörung des Bundestagsausschusses „Arbeit und Soziales“ am 17.01.2014 und 05.05.2014 zu den Gesetzentwürfen der Bundesregierung.
  • Festsetzung der Beitragssätze in der Gesetzlichen Rentenversicherung (Bundestagsdrucksache 18/187)
  • Leistungsverbesserungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) (Bundestagsdrucksache 18/909)
    Kurz gefasst:
  • Die viele Jahre dominierende Strategie der Leistungseinschnitte in der Rentenversicherung wird durch Leistungsverbesserungen abgelöst. Diese sind dringend erforderlich, weil die sozialen Probleme im Alter zunehmen. Gleichwohl wird damit das Zentralproblem, nämlich die Abkoppelung der Rentenanpassungen von der Lohnentwicklung und die damit einhergehende Absenkung des Rentenniveaus, nicht gelöst. Das vor dem Hintergrund der Umbrüche auf dem Arbeitsmarkt steigende Risiko der Altersarmut bleibt virulent.
  • Die systemwidrige Finanzierung der Mütterrente aus Beitrags- statt aus Steuermitteln verringert den Spielraum für eine Stabilisierung des Rentenniveaus. Hinzu kommt, dass das zusätzliche Rentenvolumen und die Belastung der Beitragszahler dazu führen, dass das Rentenniveau noch zusätzlich nach unten gedrückt wird. Die Zielsetzung der Lebensstandardsicherung gerät immer stärker in den Hintergrund.
  • Die zeitlich begrenzte Sonderregelung der abschlagsfreien Rente mit 63 (unter der Bedingung von 45 Beitragsjahren) mildert die Probleme des Altersübergangs für besonders langjährig Versicherte. Aber es handelt sich um eine selektive Begünstigung einzelner Gruppen. Anhaltspunkte für eine bevorstehende "Frühverrentungswelle" gibt es nicht.
  • Besonders stark von niedrigen Renten sind die Erwerbsgeminderten betroffen. Die Anerkennung von zusätzlichen zwei Jahren Zurechnungszeiten und die Günstigerprüfung sind wichtige Beiträge zur Erhöhung der Renten. Allerdings gelten die Verbesserungen nur für den Rentenzugang und nicht für den Bestand. Auch bleibt es bei der Erhebung von Abschlägen.
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