000K  utf8
1100  $c2009
1500  ger
2050  urn:nbn:de:hbz:464-20180209-084918-0
2051  10.17185/duepublico/45407
3000  Brussig, Martin
3010  Knuth, Matthias
3010  Wojtkowski, Sascha
4000  Altersteilzeit: Zunehmend Beschäftigungsbrücke zum späteren Renteneintritt$dWegfall der Förderung verengt auch den Zugang in nichtgeförderte Altersteilzeit – Nachfolgetarifverträge fehlen  [Brussig, Martin]
4209  Auf einen Blick … Gegenwärtig sind über 500.000 ältere Arbeitnehmer/innen in Altersteilzeit beschäftigt. Damit genießen etwa 20 Prozent aller sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer/innen ab 55 Jahren die mit der Altersteilzeit verbundenen Vorteile: eine teilweise Kompensation des mit der Arbeitszeitreduzierung einhergehenden Einkommensverlustes und einen weitgehenden Ausgleich in der Gesetzlichen Rentenversicherung. zwischen 1997 und 2007 von 57,7 auf 59,1 Jahre und damit stärker als das Durchschnittsalter aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zwischen 55 und 65 Jahren gestiegen. Immer mehr Altersteilzeitbeschäftigte gehen erst mit 63 Jahren oder später in Rente. Altersteilzeit unterstützt die Verlängerung von Beschäftigungszeiten in Richtung auf die gesetzliche Regelaltersgrenze. Im Falle der Ersatzeinstellung eines Arbeitslosen oder der Übernahme eines Aus-bildungsabsolventen erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Mehraufwendungen. Nach aktueller Gesetzeslage kann diese Förderung nur noch für Fälle von Altersteilzeit erfolgen, die bis Ende 2009 begonnen haben, während renten- und steuerrechtliche Vergünstigungen unbefristet bestehen bleiben. Bislang wurde weniger als die Hälfte der Fälle jemals im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik gefördert. <li>Jedoch: Der Zugang in Altersteilzeit wird durch Tarifverträge und betriebliche Vereinbarungen gesteuert. Viele derartige Vereinbarungen wurden auf das Ende der Förderungsmöglichkeit durch die Bundesagentur befristet. Da die tariflichen bzw. betrieblichen Regelungen bislang kaum erneuert wurden, könnte sich der Zugang auch in die nicht geförderte Altersteilzeit verengen. <li>Mögliche Weiterentwicklungen sollten individuelle Wahlrechte von Beschäftigten im Altersübergang stärken und auf eine Reduktion von Arbeitsbelastungen zielen. Die Öffnung des Regelungsrahmens für Arbeitszeitverkürzungen auch jenseits einer exakten Halbierung der Arbeitszeit könnte neue Chancen für eine „echte“ Altersteilzeit eröffnen.
4950  https://doi.org/10.17185/duepublico/45407$xR$3Volltext$534
4950  https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:464-20180209-084918-0$xR$3Volltext$534
4961  https://duepublico2.uni-due.de/receive/duepublico_mods_00045407
5010  3
5051  300